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Art. 97

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 66 KAG)

  1. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
  2. Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
    1. die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
    2. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
    3. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
  3. Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.

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