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Art. 94

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 64 und 65 KAG)1

  1. Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.
  2. Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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