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Art. 91

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 61 KAG) Zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.

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