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Art. 62b

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 43 und 44 KAG)

  1. Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen.1
  2. Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung in der in den Statuten vorgeschriebenen Form darüber:2
    1. welche Änderungen des Anlagereglements die FINMA geprüft hat; und
    2. für welche dieser Änderungen die FINMA festgestellt hat, dass sie gesetzeskonform sind.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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