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Art. 58

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)

  1. Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.
  2. Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
    1. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und
    2. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.

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