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Art. 33

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)

  1. Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration sorgen.
  2. Die FINMA kann die Einzelheiten regeln und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

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