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Art. 32

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)

  1. Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen berechnen.1
  2. Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft.
  3. Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden.
  4. Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

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