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Art. 23

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:

  1. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
  2. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
  3. 1
  4. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software;
  5. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
  6. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
  7. 2 der Buchwert der Beteiligungen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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