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Art. 18

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 17 KAG)

  1. Die FINMA kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.
  2. Die Anlegerinnen und Anleger sind:
    1. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen;
    2. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.

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