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Art. 144d

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die Fondsdokumente bestehender kollektiver Kapitalanlagen sind innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 an die Anforderungen der Artikel 76 Absatz 4 und 106 Absätze 4 und 5 anzupassen. Die Frist gilt mit Einreichung der angepassten Dokumente an die zuständige Behörde als erfüllt.
  2. Artikel 76 Absatz 5 findet für bestehende kollektive Kapitalanlagen erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
  3. Die Anforderungen von Artikel 108a sind in Bezug auf bestehende kollektive Kapitalanlagen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 zu erfüllen.

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