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Art. 144

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 95 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)

  1. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte sowie wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fassung vom 1. März 20131und 3 in der Fassung vom 15. Juli 20112verwendet werden.3
  2. Werden wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger nach Anhang 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet, so sind sie einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
  3. Fondsleitungen und SICAV müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.4
  4. Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.
  5. Für strukturierte Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 4 in der Fassung vom 1. März 20135verwendet werden.6
  6. Die Pflicht zur Information der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 6a ist beim ersten Kundenkontakt, auf jeden Fall aber innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Footnotes

  1. AS 2013 607

  2. AS 2011 3177

  3. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

  4. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

  5. AS 2013 607

  6. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

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