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Art. 137

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG)

  1. Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft.
  2. Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung der in Artikel 126 Absatz 1 KAG genannten Personen, der verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaft die Einzelheiten betreffend Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie betreffend Durchführung der Prüfung regeln.

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