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Art. 130

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 15 und 120 KAG) Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 KAG fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.

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