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Art. 13

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.

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