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Art. 12a

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 14 Abs. 1terKAG)

  1. Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen.
  2. Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
  3. Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
  4. Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
  5. Sie kann die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance regeln.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

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