(Art. 120 Abs. 4 KAG) Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20181(FIDLEG) im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 FIDLEG angeboten werden, müssen die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d KAG nicht erfüllen.
SR 950.1 ↩
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