(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)
- Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, deren kollektive Kapitalanlage in der Schweiz zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger genehmigt ist, hat nachzuweisen, dass sie:
- eine schriftliche Vertretungsvereinbarung oder eine Vertretungsvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat;
- eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.
- Die Depotbank hat nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.
- Für das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt die Vertretungsvereinbarung namentlich:
- die Rechte und Pflichten der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere seine Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln;
- die Art und Weise, in der die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz angeboten wird;
- die Pflicht der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.
- Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.