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Art. 126zquater

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 und 108 KKV-FINMA1in der Fassung vom 1. Januar 20212sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz.
  2. Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben.

Footnotes

  1. SR 951.312

  2. AS 2014 4237; 2020 5327

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