951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 und 108 KKV-FINMA1in der Fassung vom 1. Januar 20212sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz.
Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben.