951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 118b KAG)
Die Fondsleitung, der Verwaltungsrat einer SICAV und die Komplementäre einer KmGK müssen den Beschluss zu einem Statuswechsel zu einem L‑QIF der FINMA unverzüglich mitteilen.
Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist der Beschluss zum Statuswechsel in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Publikation muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
einen Hinweis auf die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Genehmigungs- oder Bewilligungsstatus der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht der FINMA;
den Hinweis, dass die Anlegerinnen und Anleger innert 30 Tagen nach der Publikation wählen können, ob sie:
1. in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, falls sie dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen, oder
2. ihre Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und -termine zurückgeben, falls sie ihre Anteile kündigen;
c. den Hinweis, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nach Buchstabe b nicht wahrnehmen, den Anlegerinnen und Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile am 30. Tag nach der Publikation kündigen.
Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform der KmGK müssen die Komplementäre die Kommanditäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Genehmigungs- und Bewilligungsstatus der KmGK hinweisen, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht der FINMA.
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