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Art. 120

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 103 Abs. 1 KAG)

  1. Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.
  2. Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:
    1. Eigenkapital;
    2. Fremdkapital;
    3. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.

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