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Art. 102a

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 72 KAG)

  1. Die Depotbank muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und Personal beschäftigen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
  2. Sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.

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