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Art. 101

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 69–71 KAG)

Die FINMA kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestimmungen über:

  1. die zulässigen Anlagen;
  2. die Anlagetechniken;
  3. die Beschränkungen;
  4. die Risikoverteilung.

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