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Art. 10

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abisund b KAG)

  1. Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
  2. Bei der Beurteilung der Anforderungen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

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