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Art. 40

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der statistischen Meldepflichten und der Mindestreservepflicht und erstatten der Nationalbank darüber gesondert Bericht.
  2. Die Prüfung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind soweit möglich zu vermeiden. Der Bericht ist der Nationalbank jedoch spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

Footnotes

  1. SR 956.1

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