Zurück zum Gesetz

Art. 38

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Genügt eine Finanzmarktinfrastruktur den besonderen Anforderungen dieses Kapitels nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.
  2. Sie erlässt eine Verfügung, wenn der Betreiber eine entsprechende Empfehlung nach Absatz 1 nicht befolgt.
  3. Sie gibt dem Betreiber jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie eine Empfehlung nach Absatz 1 an den Betreiber richtet oder eine Verfügung nach Absatz 2 erlässt. Untersteht die Finanzmarktinfrastruktur der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG1, so hört sie vorgängig die FINMA an.

Footnotes

  1. SR 958.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.