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Art. 35

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle

Der Betreiber hat der Nationalbank oder von ihr bestimmten Dritten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen nach diesem Kapitel benötigt.

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