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Art. 32d

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Lagert der Betreiber wesentliche Dienstleistungen aus, so wählt er die Dienstleistungserbringer sorgfältig aus und instruiert diese.
  2. Er integriert die ausgelagerte Dienstleistung in sein internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen desDienstleistungserbringersfortlaufend.
  3. Er trägt für die ausgelagerte Dienstleistung weiterhin die Verantwortung für die Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäss diesem Kapitel.
  4. Der Auslagerungsvertrag legt insbesondere fest:
    1. die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
    2. die Möglichkeit für die Nationalbank, für den Betreiber oder für eine beauftragte externe Stelle, die an den Dienstleistungserbringer ausgelagerten Dienstleistung vollumfänglich und ungehindert zu prüfen.

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