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Art. 13

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle

Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht anrechenbar sind folgende auf Schweizerfranken lautende Aktiven der Banken:

a. Umlaufmünzen (ohne Gedenk- und Anlagemünzen)zu 100 Prozent
b. Banknotenzu 100 Prozent
c. Giroguthaben bei der Nationalbankzu 100 Prozent

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