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Art. 11

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Alle mit der Durchführung von Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
  2. Die Aufbewahrung der Meldungen der auskunftspflichtigen Personen nach ihrer Auswertung bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 19981über die Archivierung.

Footnotes

  1. SR 152.1

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