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Art. 50b

951.11NBGFederal Act01.05.2004Originalquelle
  1. Die Nationalbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden.
  2. Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
  3. Bei einer Teilnahme kann die Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.
  4. Die Nationalbank vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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