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Art. 16a

951.11NBGFederal Act01.05.2004Originalquelle
  1. Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre:
    1. Einschätzung der Marktentwicklung und Identifizierung der relevanten Risikofaktoren;
    2. Exponierung gegenüber von der Nationalbank zu bestimmenden Risikofaktoren;
    3. Widerstandsfähigkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Stabilität des Finanzsystems.
  2. Die Nationalbank informiert die FINMA über ihre Absicht, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie verzichtet auf die Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, wenn die Informationen bereits anderweitig vorhanden oder leicht erhältlich sind, namentlich bei der FINMA.
  3. Sie orientiert den betroffenen Finanzmarktteilnehmer über:
    1. den Zweck der Informationsbeschaffung;
    2. die Art und den Umfang der verlangten Auskünfte und Unterlagen;
    3. die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen.
  4. Sie informiert die FINMA über das Ergebnis ihrer Informationsbeschaffung.

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