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Art. 10

946.231EmbGFederal Act01.01.2003Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:1
    1. die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht;
    2. auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
  2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
  3. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
  4. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 35 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 35 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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