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Art. 31

946.101SERV-VFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die Rechte und Pflichten aus vor dem Inkrafttreten des SERVG verfügten Garantien und Zusicherungen gemäss Artikel 38 SERVG gehen von Gesetzes wegen an die SERV über. Die SERV kann Auftragswerterhöhungen und weitere Änderungen zu bestehenden Garantien nach altem Recht gewähren.
  2. Die SERV schliesst gestützt auf Zusagen, die unter dem bisherigen Recht vorbehaltlos abgegeben worden sind und deren Befristung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, auf Antrag einen Versicherungsvertrag im Umfang der Zusicherungen ab, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben. Sie behandelt diese Verträge gemäss dem Bundesgesetz vom 26. September 19581über die Exportrisikogarantie, sofern die Versicherungsnehmerin nicht den Abschluss des Vertrags nach neuem Recht beantragt.

Footnotes

  1. [AS 1959 391; 1973 1024; 1978 1985; 1981 56; 1992 288Anhang Ziff. 63; 1996 2444.AS 2006 1801Art. 37 Abs. 1]

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