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Art. 19

946.101SERV-VFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält, richten sich die Wahlvoraussetzungen, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle.
  2. Der Verwaltungsrat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.
  3. Die Revisionsstelle wird nach Aufwand entschädigt.

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