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Art. 33

941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln. Es kann dabei von dieser Verordnung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zu erfüllen.

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