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Art. 15

941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle
  1. Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Konformitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 aufgeführt.
  2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.

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