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Art. 34a

935.61BGFAFederal Act01.06.2002Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.
  2. Er stellt dabei namentlich sicher, dass:
    1. die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und
    2. sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.
  3. Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Verträge erlassen.

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