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Kommentare: Art. 3 | Omnilex
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BGF · Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 3
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Art. 3
923.0
BGF
Federal Act
01.01.1994
Originalquelle
Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass:
die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt;
die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden.
Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über:
die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung;
die erlaubten Hilfsgeräte;
den Fang von Köderfischen;
den Fang von Fischnährtieren;
den Besatz von befischten Gewässern;
das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen.
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