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Art. 15

922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
  1. Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes1.
  2. Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.2

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).

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