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Art. 10i

922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
  1. Das BAFU betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere (GRIDS), das insbesondere der Entschädigung von Nutztierrissen, dem Ergreifen von Regulierungsmassnahmen und dem Anordnen von Einzelabschüssen sowie der Erstellung der Schadensstatistiken dient.
  2. Die Kantone erfassen im GRIDS die nach Absatz 1 erforderlichen Daten, insbesondere:
    1. Ort, Art und Ursache des Schadens an landwirtschaftlichen Nutztieren und Bienenständen sowie die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses umgesetzten zumutbaren Herden- oder Bienenschutzmassnahmen;
    2. die Höhe der Schäden an Nutztieren und Bienenständen einschliesslich der Darlegung der Berechnung sowie der vom Kanton geleisteten Entschädigung;
    3. die Einzelabschüsse sowie die im Rahmen der Regulierung erfolgten Abschüsse.
  3. Die Vollzugsbehörden haben Zugriff auf die im GRIDS bereitgestellten Daten, einschliesslich der Personendaten, soweit sie diese für den Vollzug benötigen.
  4. Das GRIDS ist mit den folgenden Informationssystemen verknüpft:
    1. Agrarinformationssystem (AGIS) nach Artikel 165c des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981;
    2. Hundedatenbank (AMICUS) nach Artikel 30 Absatz 2 TSG2;
    3. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach Artikel 45b TSG.

Footnotes

  1. SR 910.1

  2. SR 916.40

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