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Art. 10c

922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle

Ein Herdenschutzzaun ist dann fachgerecht erstellt und unterhalten, wenn er den Konturen des Geländes folgt sowie geschlossen und ausreichend gespannt ist. Er muss zudem folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. Anzahl Litzen: bei einem Litzenzaun mindestens vier Litzen, bei einem Knotengitter oder Maschendrahtzaun je eine Litze unten und oben;
  2. Spannung des Zaunes oder der Litzen: mindestens 3000 V;
  3. Abstand der untersten Litze zum Boden: maximal 20 cm;
  4. Höhe:

1. für Schafe, Ziegen und Weideschweine mindestens 90 cm, bei Nachtpferchen und Nachtweiden im Sömmerungsgebiet mindestens 105 cm,

2. für Neuweltkameliden mindestens 120 cm,

3. für Hirsche in Gehegen mindestens 180 cm.

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