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Anhang 2

919.117.72VBPOFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

1. Höhe des Beitrages

Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2. Verwendung der Beiträge

Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden:

  1. Marktforschung;
  2. gattungsbezogene Basiswerbung;
  3. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten;
  5. branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse (AMS);
  6. Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081(MSV) übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

  1. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter;
  2. die Adressen der Produzentinnen und Produzenten, welche den Milchverwertern Milch geliefert haben;
  3. die Milchmengen, die die einzelnen Produzentinnen und Produzenten den einzelnen Milchverwertern pro Monat geliefert haben.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.

B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband

1. Höhe der Beiträge

Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

  1. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung;
  2. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung;
  3. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung;
  4. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19982eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse

1. Höhe der Beiträge

1.1.  Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

  1. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 40 Rappen je Tier;
  2. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2.  Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten:

  1. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;
  2. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

1. Höhe der Beiträge

1.1.  Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 70 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2.  Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

  1. Werbung;
  2. Public Relations;
  3. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder der «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm herstellt:

  1. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
  2. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
  3. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge;
  4. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
  5. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
  6. die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
  7. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois

1. Höhe der Beiträge

1.1.  Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm produzierten Vacherin Fribourgeois an die «Interprofession du Vacherin Fribourgeois» (IPVF) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2.  Wird der Beitrag aufgrund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

  1. Werbung;
  2. Public Relations;
  3. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der IPVF auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder der «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm herstellt:

  1. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
  2. die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;
  3. die zu Vacherin Fribourgeois verarbeitete Milchmenge;
  4. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;
  5. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2025.

F. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1. Höhe der Beiträge

1.1  Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2  Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 2007^3^eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.3  Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4  Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen.

1.5  Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2026–2028 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten

Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem BSRW oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem BSRW angeschlossen sind, auf Anfrage folgende Daten:

  1. die Adressen der Produzenten und Einkellerer;
  2. die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Footnotes

  1. SR 916.350.2

  2. [AS 1998 3205; 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23; 2002 4311; 2003 5415.AS 2006 2695Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010 ).

  3. SR 916.140

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