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Art. 87b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Die Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:

  1. Verhaltensregeln;
  2. Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.

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