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Art. 74

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP1in Verkehr gebracht werden dürfen.2
  2. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.
  3. Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.
  4. Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.3
  5. Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.

Footnotes

  1. SR 813.12

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

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