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Art. 58a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.

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