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Art. 57

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.
  2. Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.
  3. Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.

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