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Art. 303

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Das EDI regelt:

  1. die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtbetrieben auf Tierseuchen; und
  2. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.

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