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Art. 299

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem BLV und den betroffenen Kantonen.
  2. Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 19551über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.

Footnotes

  1. SR 510.35

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