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Art. 294

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
  2. Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
  3. Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

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