916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.1
Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
2bis. Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.2
Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). ↩
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.